[ Auszug: Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die
Vorschriften ü ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]